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Betreuervorschlag durch den Betroffenen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.7.2017 – XII ZB 57/17

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 IV S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.1.2015 – XII ZB 352/14 -, FamRZ 2015, 648).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 19.

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