- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.10.2024 – XII ZB 249/24
- Besondere Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind und einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen, sind solche, die über das jedermann zukommende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben gegenüber dem Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Regelmäßig muss es sich für die rechtliche Betreuung um Rechtskenntnisse handeln.
- Im Rahmen einer Ausbildung können die besonderen Kenntnisse erworben werden, wenn die Ausbildung im Kernbereich darauf ausgerichtet ist, betreuungsrelevante Kenntnisse zu vermitteln. Dies ist in der Regel bei einer Ausbildung zur Heilerziehungspflege anzunehmen, nicht aber bei einer ausgebildeten Krankenschwester, deren Aufgabenkreis nicht die Gesundheitssorge umfasst.
(Leitsätze der Redaktion)