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Betreuervergütung bei in Wohngemeinschaft lebendem Betreuten

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17

  1. Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 III VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss v. 23.1.2008 - XII ZB 176/07 -, FamRZ 2008, 778 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  2. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 III VBVG.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 6.

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