Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.3.2018 – XII ZB 547/17
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 14.2.2018 – XII ZB 507/17 -, FamRZ 2018, 707).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 11.