- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.9.2019 – IV ZR 99/18
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 II S. 1 VVG a.F. die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 II S. 2 VVG a.F. kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.