- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.7.2024 – XII ZB 147/24
- Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 IV FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 IV BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 23, m. Anm. Bettina Heiderhoff.