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Beteiligung leiblicher Väter im Adoptionsverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.5.2024 – XII ZB 358/22

  1. Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB.
  2. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB - nicht eröffnet.
  3. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig.
  4. Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 [m. Anm. Keuter, S. 1380, u. Anm. Sanders, S. 1381] {FamRZ-digital | } und v. 6.12.2023 - XII ZB 485/21 -, FamRZ 2024, 365 [m. Anm. Botthof] {FamRZ-digital | }).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 19, m. Anm. Iven Köhler. Vorinstanz: OLG Celle, FamRZ 2022, 1792, m. Anm. v. Bary {FamRZ-digital | }.

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