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Beteiligtenstellung im Betreuungsverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.3.2019 – XII ZB 417/18

  1. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 13.3.2019 – XII ZB 523/18 -, FamRZ 2019, 915 {Heft 11 - erscheint am 1.6.2019}).
  2. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten i. S. des § 7 FamFG.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 13.

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