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Bestimmung des Kindesnamens bei nicht nachgewiesener Namensführung der Eltern

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.2.2021 - XII ZB 391/19

  1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b I BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.
  2. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tat-sächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 11, m. Anm. Schmitz.

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