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Bestimmung des Ehenamens noch keine konkludente Wahl deutschen Namensrechts

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OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.4.2016 – 11 W 1438/15

1. Gilt im Zeitpunkt der Heirat für beide Eheschließenden deutsches Personalstatut, genügt die Bestimmung des Geburtsnamens der Frau zum Ehenamen allein nicht, um eine konkludente Wahl deutschen Namensrechts annehmen zu können.

2. Die Eheleute können in diesem Fall nach der Eheschließung auch dann ein anderes Namensstatut wählen, wenn sich dadurch der ursprünglich gewählte Ehename ändert.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 18.

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