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Besondere Umstände zur Gewährung einer Witwenversorgung

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Bundessozialgericht, Beschluss v. 1.8.2019 – B 13 R 283/18 B

  1. Zu den Voraussetzungen einer sog. Versorgungsehe i.S. des § 46 IIa SGBVI, wenn die Ehe vor dem Tod des Ehemannes nur zwei Monate bestanden hat, die Ehegatten zuvor jedoch nahezu 37 Jahre miteinander verheiratet waren und die vorangehende Ehe nur einen Monat vor der erneuten Eheschließung geschieden wurde.
  2. Zum Begriff besondere Umstände i.S. des § 46 IIa Hs. 2 SGBVI, bei deren Vorliegen auch bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr eine Witwenversorgung gewährt werden kann.
  3. Im Rahmen der jeweils im Einzelfall anzustellenden Prüfung der Gesamtumstände kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des (verstorbenen) Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zu.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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