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Beschwerderecht von Pflegepersonen

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 26.7.2023 – 16 UF 69/23

  1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters - bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat - gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung.
  2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB zurückgewiesen worden ist.
  3. 1632 IV BGB ist ausweislich seines Wortlauts auf Pflegepersonen und nicht, wie etwa § 1685 II BGB, auf enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, anwendbar.
  4. Eine allgemein auf Kindeswohlgesichtspunkte gestützte Ausweitung des Kreises der nach § 59 I FamFG Beschwerdeberechtigten auf Bezugspersonen des Kindes ist nicht möglich.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 2, m. Anm. Ingo Socha.

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