Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16
- Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 II Nr. 1 FamFG.
- Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 IV FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 3.