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Beschwerderecht Dritter – Rücktritt vom Erbvertrag bei Geschäftsunfähigkeit

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.1.2021 – XII ZB 450/20

1. Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung, der geltend macht, zur Ausübung eines materiellen Rechts gegenüber dem Betroffenen auf die Betreuerbestellung angewiesen zu sein (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 19.1.2011 – XII ZB 326/10 –, FamRZ 2011, 465 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.

3. Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint in FamRZ 2021, Heft 9, m. Anm. Zimmermann.

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