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Beschwerderecht des Betreuers im Verfahren der Anfechtung einer Erbschaftsannahme - Zustellung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.3.2020 – XII ZB 474/19

1. Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908i I S. 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.

2. Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908i I S. 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 II Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 8.7.2015 – XII ZB 292/14 –, FamRZ 2015, 1701                      {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

3. In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 I S. 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 29.3.2017 – XII ZB 51/16 –, FamRZ 2017, 1151 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 13, m. Anm. Zimmermann.

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