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Beschwerderecht Betroffener im Betreuungsverfahren - persönliche Anhörung während Corona-Pandemie

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20

1. Der Betroffene ist auch dann berechtigt, mit der Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und die Bestellung eines weiteren Betreuers gerichteten Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten anzugreifen, wenn er selbst seine Beschwerde zurückgenommen hatte.

2. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 IV i.V. mit § 34 II FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gemäß § 278 I S. 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgen ebenfalls keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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