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Beschwerdeberechtigung von Vertrauenspersonen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.1.2017 – XII ZB 438/16

1. Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 IV Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 II FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 11.1.2017 – XII ZB 305/16 -, FamRZ 2017, Heft 7; v. 6.7.2016 – XII ZB 61/16 -, FamRZ 2016, 1671 [m. Anm. Dodegge], und v. 9.9.2015 – XII ZB 125/15 -, FamRZ 2015, 2162).

2. Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 II Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 11.1.2017 – XII ZB 305/16 -, FamRZ 2017, Heft 7).

3. Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.

4. Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12 -, FamRZ 2013, 115 [m. Anm. Stößer]).


Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 7, m. Anm. Böhm.

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