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Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 1.12.2025 – 1 BvR 2286/25

  1. Eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit und damit Beschwerdeberechtigung i.S. von § 59 I FamFG liegt jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2025, 874, m. Anm. Jokisch {FamRZ-digital | }).
  2. Daran fehlt es bei Pflegeeltern, denen bei der gerichtlichen Regelung eines begleiteten Umgangs der Eltern mit dem Pflegekind keine vollstreckungsfähigen Handlungspflichten auferlegt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. d. Red.

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