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Beschwerdebefugnis bei Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen wegen Umgangsboykott

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 22.3.2024 – 1 UF 152/23

  1. Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat.
  2. § 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.

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