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Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung

- Entscheidungen

BGH, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 285/17

  1. Gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.
  2. Die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64 AUG unterliegt dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis des § 117 I FamFG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 31.5.2017 – XII ZB 122/16 -, FamRZ 2017, 1705 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  3. Im Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel ist eine Unterbrechung nach § 240 ZPO möglich (Fortführung von BGH, Beschluss v. 17.7.2008 – IX ZR 150/05 -, FamRZ 2008, 1749 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  4. Die Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ist jedenfalls dann möglich, wenn über den aufgenommenen Teil ohne Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil durch entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 27.3.2013 – III ZR 367/12 -, NJW-RR 2013, 683 = FamRZ 2013, 952 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 17, m. Anm. Hau.

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