- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.10.2020 – VIII ZR 261/18
1. Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 I ZPO ist der Kläger regelmäßig beschwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil v. 13.7.1989 – IX ZR 227/87 –, FamRZ 1989, 1070 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} = NJW-RR 1989, 1226 unter II 2).
2. Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer – auf diesen Vorbehalt gestützten – Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sog. Präjudizialität) und der Kläger mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sog. Tatsachenpräklusion) wäre.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 3, m. Anm. Magnus.