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Beschwer bei Auskunfterteilung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.6.2026 – XII ZB 506/25

  1. Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 12.9.2018 - XII ZB 588/17 -, FamRZ 2018, 1934 {FamRZ-digital | }, und v. 18.7.2018 - XII ZB 637/17 -, FamRZ 2018, 1762 [m. Anm. Müther] {FamRZ-digital | }).
  2. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an Senatsurteil v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05 -, FamRZ 2009, 495 {FamRZ-digital | }).

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