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Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung bei untergebrachten Betreuten

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.7.2016 – 1 BvL 8/15

1. Aus Art. 2 II S. 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.

2. a) Im Verfahren nach Art. 100 I GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.

b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 20, m. Anm. Uerpmann-Wittzack. Der Vorlagebeschluss des BGH ist in FamRZ 2015, 1484, m. Anm. Spickhoff, abgedruckt.

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