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Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.9.2020 – XII ZB 250/20

1. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.2.2019 – XII ZB 183/16 –, FamRZ 2019, 785                         {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 3.2.2016 – XII ZB 629/13 –, FamRZ 2016, 794 [m. Anm. Schlecht] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris})

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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