- Entscheidungen Leitsätze
Kammergericht, Beschluss v. 16.9.2026 – 3 WF 109/26
- Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) entfällt nicht dadurch, dass das Familiengericht nach über 3-jähriger Dauer eines Umgangsverfahrens nach Eingang einer Beschleunigungsrüge einen weiteren Erörterungstermin bestimmt hat, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, dass dieser Termin ohne eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht ein weiteres Mal verschoben, noch dass das Verfahren zeitnah nach Durchführung dieses (weiteren) Termins mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird.
- Grundsätzlich ist das „Offenlassen“ eines amtswegigen Umgangsverfahrens, um die Ergebnisse eines laufenden begleiteten Umgangs abzuwarten, mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, da letzteres verlangt, dass ein Verfahren mit einer Prognoseentscheidung abzuschließen ist, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.
- Es verstößt gegen den Beschleunigungsgrundsatz, Erörterungstermine auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und auch des Verfahrensbeistands wegen behaupteter Terminskollisionen mehrfach zu verlegen, ohne deren Vorrangigkeit vor dem betreffenden Verfahren im Hinblick auf die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 155 II S. 4 und 5 FamFG näher zu überprüfen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Wolfgang Keuter.