- Entscheidungen Leitsätze
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 15.10.2024 – 1 BvR 1710/24
- Für die Beurteilung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer kommt es auch auf das den Verfahrensbeteiligten zurechenbare Verhalten an, insbesondere inwieweit sie durch Verfahrensanträge und Einlegung von Rechtsbehelfen Verfahrensverzögerungen verursacht haben.
- Für die Frage, ob ein Anhörungstermin in einem Umgangsverfahren trotz eines Befangenheitsgesuchs gegen den Familienrichter als unaufschiebbare Maßnahme nach § 6 I FamFG i.V. mit § 47 I ZPO durchzuführen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob der umgangsberechtigte Elternteil bereits über einen vollstreckbaren Umgangstitel verfügt.
- Auf eine Anhörung des Kindes kann nicht allein wegen zahlreicher Terminsverlegungsanträge der Eltern verzichtet werden, sofern keine Gefahr im Verzug i.S. von § 159 III S. 2 FamFG vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)