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Berichtigung personenbezogener Daten hinsichtlich Geschlechtsidentität

- Entscheidungen Leitsätze

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 13.3.2025 – Rs. C-247/23

  1. Art. 16 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass danach eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet ist, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig sind.
  2. Art. 16 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person für die Zwecke der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung von in einem öffentlichen Register enthaltenen personenbezogenen Daten betreffend ihre Geschlechtsidentität verpflichtet sein kann, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen. Ein Mitgliedstaat darf die Ausübung dieses Berichtigungsrechts jedoch keinesfalls mittels Verwaltungspraxis davon abhängig machen, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 11, m. Anm. Alix Schulz.

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