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Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Betreuerbestellung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.2.2022 - 1 BvR 1619/21

  1. Der Schutz des Familiengrundrechts (Art. 6 I GG) zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können (im Anschluss an u.a. BVerfGE 136, 382, 388 Rz. 22 = FamRZ 2014, 1435, 1437, m. Anm. Hoffmann {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen. Art. 6 I GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht (im Anschluss an BVerfGE 136, 382, 389 Rz. 23 = FamRZ 2014, 1435, 1437, m. Anm. Hoffmann; BVerfG, FamRZ 2021, 1055 Rz. 20, m. Anm. Schneider {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Diese Grundsätze gelten auch bei Entscheidungen über die Entlassung eines Betreuers.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 9, m. Anm. Dieter Schwab.

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