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Berücksichtigung der Unverfallbarkeit - Wertgrenze

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.4.2019 – XII ZB 185/16

  1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 II Nr.2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.8.2016 – XII ZB 84/13 -, FamRZ 2016, 2000 [m. Anm. Holzwarth, S. 2079] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

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