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Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17

Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs-und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs-und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von Senatsurteil v. 17.3.2010 - XII ZR 204/08 -, FamRZ 2010, 802 [m. Anm. Viefhues] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ, m. Anm. Schürmann.

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