Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.8.2016 – VI ZB 17/16
1. Ein minderjähriges Kind hat ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung.
2. Dieses Recht umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung.
3. Ein Facebookeintrag (hier: der klagende Minderjährige habe die Tochter der Beklagten in der Schule „vermöbelt“, er sei „Abschaum“, „asozial“ und ein „Blag“) ist geeignet, dieses Schutzgut zu verletzen.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 23.