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Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an Verfahrenspfleger - konkreter Betreuungsbedarf

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.3.2022 - XII ZB 558/21

  1. Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 I FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21. 10.2020 - XII ZB 153/20 -, FamRZ 2021, 385, m. Anm. Schneider {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 II S. 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 30.6.2021 - XII ZB 73/21 -, FamRZ 2021, 1737 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen in FamRZ 2022, Heft 11.

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