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Beiträge für private Krankenversicherung im Versorgungsausgleich

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31.1.2024 – XII ZB 343/23

  1. Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings.
  2. Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 I S. 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Johannes Norpoth.

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