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Beitreibung eines nach § 35 I FamFG festgesetzten Zwangsgelds

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 6.9.2017 – XII ZB 42/17

1. Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen.

2. Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 I FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 I Nr. 1 FamFG.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 23, m. Anm. Cirullies.

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