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Beibehaltung des Familiennamens förderlicher fürs Kind

Mitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 26/2017

Wie nun das VG Koblenz entschieden hat, ist eine Namensänderung zu Lasten des Vaters fehlerhaft. Die Mutter eines 11-jährigen Kindes, die sich wenige Monate nach der Geburt vom Kindsvater trennte, beantragte bei der Verbandsgemeinde die Änderung des Namens der gemeinsamen Tochter. Statt des Doppelnachnamens, bestehend aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern, sollte die Tochter zukünftig nur noch den mütterlichen Nachnamen führen. Zur Begründung führte die Mutter an, dass dies der Wunsch des Kindes sei. Die Tochter fühle sich durch den Nachnamen des Vaters aus dem Familienverband ausgeschlossen und werde in der Schule gehänselt. Die zuständige Verbandsgemeinde Rhein-Mosel lehnte dies zunächst ab. Hiergegen erhob die Mutter Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Verbandsgemeinde dem Antrag statt. Hiermit war wiederum der Vater des Mädchens nicht einverstanden und erhob Klage.

Keine Rechtfertigung der Namensänderung

Die Klage des Vaters hatte Erfolg. Nach Angaben der Koblenzer Richter rechtfertigen die gesetzlichen Vorschriften die Namensänderung nicht. Es seien keine schwerwiegenden Gründe gegeben, aufgrund deren eine Änderung des Nachnamens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Zudem seien die schulischen Probleme wegen des Namens nicht plausibel dargelegt worden. Weder sei es aufgrund des Doppelnamens zu Nachfragen und Hänseleien durch Mitschüler gekommen, so die Aussage der Lehrer des Kindes. Noch sei ein Ausschluss aus dem Familienverband aufgrund des Nachnamens nach der Stellungnahme einer Gutachterin erkennbar. Das Kind habe nach der Aussage der Gutachterin ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern. In der Beibehaltung des Namensbandes zwischen der Tochter und dem Vater sei vielmehr eine Förderung für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung als dessen Durchtrennung zu sehen.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 26.07.2017

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