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Behindertentestament und Betreuervergütung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1.2.2017 – XII ZB 299/15

1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 II FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der - auch formlos möglichen - Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 III S. 2 FamFG findet keine Anwendung.

2. Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.3.2013 – XII ZB 679/11 -, FamRZ 2013, 874).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 9, m. Anm. Spall.

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