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Begriff des Heims i. R. der Betreuervergütung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.5.2020 – XII ZB 226/18

1. Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 III VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17 –, FamRZ 2019, 477                  {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 III VBVG a.F., wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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