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Begrenzung durch Unterhalt - Aussetzungswert der Kürzung - Verfahrenswert

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26.2.2020 – XII ZB 531/19

1. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.8.2017 – XII ZB 170/16 –, FamRZ 2017, 1662, m.w.N. {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs-und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschluss v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11 –, FamRZ 2012, 853               {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

3. Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 I S. 1 Alt. 1 FamGKG.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 11, m. Anm. Holzwarth. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 684 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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