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Begründung und Bestimmtheit eines Umgangsausschlusses

- Entscheidungen Leitsätze

BVerfG, Beschluss v. 13.1.2025 – 1 BvR 1454/24

  1. Die von einem Umgang ausgehende Gefährdung des Kindeswohls ist nach Art und Schwere der drohenden Schäden noch ausreichend festgestellt, wenn zukünftig erhebliche Loyalitätskonflikte für das Kind und dessen Einbeziehung in den hochstrittigen Konflikt der Eltern zu erwarten sind, sodass dem Kind eine erhebliche psychische Belastung drohen würde.
  2. Ein Umgangsausschluss kann angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch begleitete Umgänge begegnet werden könnte, das Jugendamt einen solchen aber nicht bewilligt. Gegen das Jugendamt müsste im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgegangen werden.
  3. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist bei ordnungsmittelbewehrten Umgangsanordnungen jedenfalls gewahrt, wenn der verpflichteten Person bei verständiger und objektiver Betrachtung der jeweiligen Regelung deutlich wird, was diese von ihr verlangt.
  4. Aus einem Umgangsbeschluss ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass jede Form der Kontaktaufnahme mit dem Kind - auch lediglich flüchtiger, fernmündlicher, schriftlicher oder nonverbaler Kontakt - untersagt ist. Daraus ergibt sich jedoch kein Annäherungsverbot.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 10, m. Anm. Nadja Röder.

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