- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.8.2024 – XII ZB 207/24
- Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr (§ 329 I S. 1 FamFG) hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung ausreichend zu begründen. Die notwendige „Offensichtlichkeit“ der längeren Unterbringungsbedürftigkeit erfordert, dass die Gründe einer die Höchstfrist überschreitenden Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.
- Für die Dauer der Unterbringung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens abzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)