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Beglaubigungsbefugnis durch Urkundsperson der Betreuungsbehörde

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.11.2020 - V ZB 148/19

  1. Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 II S. 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
  2. Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 II S. 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
  3. Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 II S. 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 10, m. Anm. Tomasic. Vorinstanz: OLG Köln, FamRZ 2020, 716 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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