- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.11.2020 - V ZB 148/19
- Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 II S. 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
- Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 II S. 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
- Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 II S. 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 10, m. Anm. Tomasic. Vorinstanz: OLG Köln, FamRZ 2020, 716 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.