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Beginn der Beschwerdefrist in Betreuungssachen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26.6.2019 – XII ZB 35/19

Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10 -, FamRZ 2011, 1049 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

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