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Bedarf und Bedürftigkeit - Halbteilungsgrundsatz - Konkurrierende Unterhaltsansprüche

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18

  1. Wenn der Anspruch aus § 1615l II S. 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben.
  2. Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (im Anschluss an BGH, Urteil v. 17.2.2017 – V ZR 147/16 -, FamRZ 2017, 1317 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615l II S. 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann (im Anschluss an Senatsurteil v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03 -, FamRZ 2005, 442 [m. Anm. Schilling] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 15. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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