Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Barunterhalt im Fall des Wechselmodells

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15

1. Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss v.5.11.2014 – XII ZB 599/13 -, FamRZ 2015, 236 [m. Anm. Born]).

2. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

3. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

4. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 -, FamRZ 2016, 1053 [m. Anm. Seiler]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2017, 437 (Heft 6), m. Anm. Schürmann {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz war das OLG Dresden, FamRZ 2016, 470.

Zurück