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Auswahl des Vormunds für mögliche Leihmutterkinder

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 30.8.2023 – 1 BvR 1654/22

  1. Zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Auswahl des Jugendamts anstelle der betreuenden Person als Vormund für Zwillinge, die 2020 möglicherweise durch eine Leihmutter in der Ukraine geboren wurden.
  2. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schließen.
  3. Bei der Auswahlentscheidung, ob die betreuende Person als einzige nahe Person eines Kindes anstelle des Jugendamtes vorrangig als Vormund zu bestellen ist, genügt der bloße Hinweis auf einen möglichen Interessengegensatz der betreuenden Person nicht, wenn eine drohende Herausnahme des Kindes bei Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund vorgetragen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 23, m. Anm. Dana-Sophia Valentiner.

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