Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Ausstellungsbehörde der EuErbVO

- Entscheidungen Leitsätze

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 18.12.2025 – Rs. C-240/24

  1. Ein Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, der im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses seitens eines Beteiligten erhoben wird, steht der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses entgegen, sodass die Ausstellungsbehörde nicht als „Gericht“ anzusehen ist und den Gerichtshof nicht um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ersuchen kann (Bestätigung von EuGH, 23.1.2025 – Rs. C-187/23 (Albausy), FamRZ 2025, 713 {FamRZ-digital | }, m. Beitrag Kleinschmidt, FamRZ 2025, 655 {FamRZ-digital | }).
  2. Nur das Rechtsbehelfsgericht nach Art. 72 EuErbVO, das über die Entscheidung der Ausstellungsbehörde auf Anfechtungsklage einer berechtigten Person hin entscheidet, kann nach einer umfassenden Prüfung der Sachlage die Erbansprüche oder den Sachverhalt im Europäischen Nachlasszeugnis, der beanstandet wird, feststellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.

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