- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 8.4.2024 – 15 WF 16/24
Eine Aussetzung nach Art. 20 II Brüssel IIb-VO wegen einer vorrangigen internationalen Zuständigkeit erfolgt nicht, soweit sich polnische Gerichte in Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung lediglich aufgrund ihrer nationalen Vorschriften international für zuständig erachten – hier Art. 58 § 1 S. 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25.2.1964 – und sich die Kinder gewöhnlich in Deutschland aufhalten.