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Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens und Delibationsverfahren in Italien

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.3.2026 – XII ZB 387/25

  1. Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen.
  2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2014 - XII ZB 521/12 -, juris).

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