Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Aussetzung der Rentenkürzung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.8.2017 – XII ZB 170/16

1. Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b I BGB in der Fassung vom 2.1.2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11 -, FamRZ 2012, 853).

2. Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11 -, FamRZ 2012, 853).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 20.

Zurück