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Auslegung der Rom III-Verordnung

- Entscheidungen

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 20.12.2017 – Rs. C-372/16: Sahyouni ./. Mamisch

Art. 1 Rom III-VO ist dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 3, m. Anm. Mayer. Die Entscheidung erging auf Vorlagebeschluss des OLG München, FamRZ 2016, 1363. Dazu Helms, FamRZ 2016, 1134.

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